Pflegeversicherung / Häusliche Kinderkrankenpflege
Evtl. gibt es Leistungen an berufstätige Eltern, die ihre herzkranken Kinder Erkrankung vorübergehend zuhause pflegen müssen:
Kinderpflege-Krankengeld bzw. bezahlte Freistellung nach § 616 BGB. Weitere Informationen finden Sie hier: Infos Kinderkrankenpflegegeld
“Kinder sind keine kleinen Erwachsenen” – entsprechend ihrer Bedürfnisse ist dies auch in der Pflege zu berücksichtigen. Je nach Alter verstehen Kinder nicht immer, warum z.B. eine Magensonde gelegt, der Verband gewechselt, eine Spritze gegeben oder Blut abgenommen werden muss.
Die Eltern sollten früh darauf hingewiesen werden, dass bei Bedarf häusliche Kinderkrankenpflege beantragt werden kann. Die Erfahrung lehrt, dass die Eltern mit diesem Wissen viel entspannter mit ihrem Kind umgehen. Ihre Angst, den Alltag mit einem herzkranken Kind nicht zu bewältigen, wird somit reduziert.
Leider fehlt es an bedarfsorientierten Angeboten, besonders bei Familien mit schwer herzkranken Kindern.
Übrigens: Ihrem Kind stehen unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen aus der Pflegeversicherung zu. Hier gibt es nützliche Links und Tipps.
Weitere Informationen
Was bedeutet Pflegebedürftigkeit?
Pflegebedürftig (nach § 14, Abs. 1 SGB XI) sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitliche Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen. Die pflegefachlich begründeten Kriterien sind in sechs Modulen festgelegt und bestimmen das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Grad der Pflege:
Bei der Krankenkasse Ihres Kindes können Sie um die um die Überprüfung eines Pflegegrades bei Ihrem Kind bitten. In Zusammenarbeit mit dem Medizinischen Dienst der Kassen, MDK, erstellt die Pflegekasse ein Gutachten, in dem der Grad der Pflege festgestellt wird. Einen Termin für eine Begutachtung sollten Sie ca. zwei Wochen nach Ihrer Bitte per Post zugestellt bekommen. Der Begutachtungstermin selbst liegt in etwa vier Wochen nach Ihrer Antrag. Dabei ist das Datum des Antragseingangs entscheidend für die Gewährung.
Die Pflegebedürftigkeit wird unterteilt in fünf Pflegegrade:
- Pflegegrad 1 geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit bei 12,5 bis unter 27 Punkte
- Pflegegrad 2 erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit bei 27 bis unter 47,5 Punkte
- Pflegegrad 3 schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit bei 47,5 bis unter 70 Punkte
- Pflegegrad 4 schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit bei 70 bis unter 90 Punkte
- Pflegegrad 5 schwerste Beeinträchtigungen, die mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung einhergehen (Pflegegrad 4 mit besonderer Bedarfskonstellation) bei 27 bis unter 47,5 Punkte
Bei Kindern bis zu 18 Monaten verläuft die Einstufung anders. Hier entfällt der Pflegegrad 1, die Kinder gelangen mit den Voraussetzungen für den Pflegegrad 1 direkt in den Grad 2. Mit dem 19. Lebensmonat wird automatisch zurückgestuft, wenn der Übergang nicht anders vorbereitet wird. Bei einem Wechsel der Krankenversicherung wechseln Sie automatisch auch die Pflegeversicherung und der bisherige Status geht verloren. Pflegeleistungen müssen neu beantragt werden.
Weitere Informationen:
Broschüre “Sozialrechtliche Hilfen”
Ich möchte mein Kind zu Hause pflegen, welche Unterstützung kann ich bekommen?
Ihnen steht, wenn Sie berufstätig sind und sofern kein Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht, Arbeitsfreistellung und Krankengeldzahlung (das sogenannte Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V) wegen Krankheit eines Kindes zu unter folgenden Voraussetzungen:
- Das versicherte Kind ist unter 12 Jahre alt und erkrankt. Bei behinderten Kindern gilt die Altersgrenze nicht.
- Ihre Anwesenheit ist nach ärztlichem Zeugnis zur Betreuung, Aufsicht, Pflege nötig.
- Sie bleiben wegen des kranken Kindes von der Arbeit fern.
- Keine andere Person im Haushalt kann dessen Führung übernehmen.
Die Krankenkasse übernimmt im Übrigen verschiedene Leistungen, wie z.B. Haushaltshilfe oder z.B. zur Vermeidung oder Verkürzung eines Krankenhausaufenthaltes Pflegeleistungen nach § 37 SGB V.
Wegen Corona wurde die Dauer der Kinderkrankengeldleistungen verlängert
Das sogenannte Kinderkrankengeld wird statt bisher 10 Tage pro Jahr und Elternteil künftig je 15 Tage gewährt. Anstelle von bisher 20 Tagen gibt es für Alleinerziehende zusätzlich 10 weitere Tage. Auch wer wegen der Pandemie Angehörige pflegt oder Pflege neu organisieren muss, kann in diesem Jahr bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben.
Weitere Informationen:
https://alt.bvhk.de/informationen/sozialrecht/pflegeversicherunghaeusliche-kinderkrankenpflege/
PDF Kinderpflege-Krankengeld
Broschüre „Sozialrechtliche Hilfen“
Pflegereform
Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff
Statt den früheren drei Pflegestufen gibt es seit 2017 fünf Pflegegrade. Diese berechtigen zu unterschiedlichen Geld- und Sachleistungen. Mehr Info in unserer Broschüre „Sozialrechtliche hilfen S. 21-34.
Am 22. März 2021 wurde eine überarbeitete Fassung der Richtlinien zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit beschlossen. Diese gilt für alle Pflege-Begutachtungen der Medizinischen Dienste ab dem 17. Mai 2021.
Mehr Info dazu:
https://www.mds-ev.de/themen-des-mds/pflegebeduerftigkeit-und-pflegebegutachtung/begutachtungs-richtlinien.html
Beratungsstellen für Pflege
Das Zentrum für Qualität in der Pflege (ZQP) bietet auf seiner Webseite eine themenbezogene Suche nach wohnortnahen nicht-kommerziellen Beratungsangeboten für hilfe- und pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen.
Alle Beratungsstellen von Bund und Ländern, Kommunen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, Vereinen und weiteren Institutionen und auch Pflegestützpunkte sind aufgeführt.
Privatversicherte finden über die Datenbank auch die Angebote von COMPASS Private Pflegeberatung: http://bdb.zqp.de/#/home
Landespflegegeld in Bayern und Rheinland-Pfalz für schwerbehinderte Menschen
Das reguläre Pflegegeld ist eine Leistung der Pflegeversicherung für Menschen mit festgestelltem Pflegebedarf aufgrund körperlicher oder geistiger Einschränkungen. Beantragt wird es bei den Pflegekassen: https://alt.bvhk.de/informationen/sozialrecht/pflegeversicherunghaeusliche-kinderkrankenpflege/
Das Landespflegegeld wird nur in Bayern ab Pflegegrad zwei, in Rheinland-Pfalz und in Bremen i.d.R zusätzlich zu den Geldleistungen der Pflegeversicherung gewährt. Voraussetzungen und Höhe sind unterschiedlich und i.d.R. unabhängig vom Einkommen oder anderen Leistungen. Der Antragsteller muss in dem Bundesland wohnen, in dem er das Landespflegegeld beantragt. Es wird in Bremen jedoch angerechnet auf Leistungen der Pflegeversicherung und wird hier als Blindengeld (bzw. Blindenhilfe) oder Gehörlosengeld bezeichnet.
Für Familien mit herzkranken Kindern ist es vor allem in Bayern und u.U. in Rheinland-Pfalz interessant.
Mehr Info:
Bayern: http://www.landespflegegeld.bayern.de/antrag.asp
Rheinland-Pfalz: https://bus.rlp.de/detail?pstId=203310327
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