Antrag auf Schwerbehinderung
Ein Antragsformular zur Überprüfung der Behinderteneigenschaft erhalten Sie auf der Internetseite Ihrer Kommune, bzw. bei dem für Sie zuständigen Versorgungsamt https://www.bih.de/integrationsaemter/kontakt/ (Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen). Hier können Sie schauen, welches Versorgungsamt für Sie zuständig ist.
Die zuständige Behörde möchte sich mit den von Ihnen im Antrag benannten Ärzten und Institutionen in Verbindung setzen und legt Ihnen dazu im weiteren Verfahren Schweigepflichtsenbindungen vor, die Sie in den Fällen unterschreiben sollten, die sie für richtig halten.
Das Verfahren wird beschleunigt, indem Sie selbst Ihrem Antrag aussagekräftige, medizinische Befundberichte zum angeborenen Herzfehler und anderen Einschränkungen beifügen. Sorgen Sie im Vorfeld dazu, dass in den Unterlagen neben der Erkrankung aus medizinischer Sicht auch die Einschränkungen im Alltag gut und reichhaltig beschrieben sind. Im Schwerbehindertenrecht werden die körperlichen, seelischen und kognitiven Belastungseinschränkungen und die daraus entstehenden Teilhabebeschränkungen im Alltag begutachtet. Das sind wesentliche Inhalte, durch die der ärztliche Gutachter zu einer gerechten Einstufung finden kann.
Je anschaulicher Ihr behandelnder Arzt dem Versorgungsamt die Leistungseinbußen und Einschränkungen schildert, umso genauer kann die Bewertung ausfallen. Die Wortwahl und Ausführung im Arztbrief, oder auch dem Bericht des Therapeuten kann entscheidend für eine “faire” Einstufung nach dem Schwerbehindertenrecht sein. Auch wenn es dem Patienten nach einer Operation wieder besser geht, ist es bei der Antragsstellung wichtig, dass die behandelnden Ärzte auch die verbliebenen Einschränkungen umfangreich beschreiben.
Wenn Ihrem Kind ein Grad der Behinderung von 30 und 40 zuerkannt wird, kann es im Arbeitsleben als “gleichgestellt” eingestuft werden mit einem schwerbehinderten Meschen. Schwerbehinderte ist man ab einem Grad der Behinderung, GdB, von 50.
- Hier finden Sie die gesetzlichen Vorgaben für die Anerkennung einer Behinderung
- Seit 2009 dienen den versorgungsärztlichen Gutachtern die sogenannten “Versorgungsmedizinischen Grundsätze, Versmed” als verbindliche Norm für eine einheitliche Bewertung https://www.bmas.de/DE/Soziales/Versorgungsmedizin/versorgungsmedizin-art.html
- Weitere Infos gibt es bei der Deutschen Gesellschaft Pädiatrische Kardiologie https://www.dgpk.org/fileadmin/user_upload/Stellungnahmen/Leitfaden_Sozialrecht_final.pdf , in der Stellungnahme unter Punkt 11.
Welche Vorteile bietet ein Schwerbehindertenausweis?
Grundsätzlich gibt es einige Vergünstigungen, die sich nach der Schwere der Behinderung richten (Nachteilsausgleich NAG). Je höher der Grad der Behinderung (GdB) ist, desto höher ist z.B. auch der Behinderten-Pauschbetrag, den man bei der Steuererklärung geltend machen kann (ab GdB 25). Einen Schwerbehindertenausweis bekommt man ab einem GdB von wenigstens 50.
Beim Versorgungsamt (Bezeichnung kann je nach Bundesland variieren) kann ein Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung nach §§ 68 ff. SGB IX gestellt werden. Wer nicht schwerbehindert ist, d.h. einen GdB von weniger als 50, aber mindestens 30 hat, kann auf Antrag bei der Agentur für Arbeit einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Dies gilt für Personen, die infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder ihn nicht behalten können.
Neben dem GdB gibt es Merkzeichen, deren Vorliegen bei behinderten Kindern oft ausschlaggebender ist als ein hoher GdB:
- Merkzeichen “H” (hilflos) bzw. “G” (gehbehindert) berechtigen zu Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr mit
Schwerbehindertenausweis - Kfz-Steuerermäßigung (ist gekoppelt an den Zeitpunkt der Ummeldung des Kfz auf den Betroffenen/Kind
mit Merkzeichen H & G - u.U. ermäßigte Beiträge zur Haftpflicht-Versicherung (nicht alle Versicherungen)
- Anerkennung der Kfz-Kosten für private Fahrten bis zu 15.000 km als außergewöhnliche
Belastung - Behindertenpauschbetrag
- Ggf. Übernahme der Kosten von Fahrten zu ambulanten Behandlungen durch die Krankenkasse
Weitere Informationen:
Broschüre “Sozialrechtliche Hilfen”
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