Aktuelle Informationen zu COVID-19
Aktuelle Zahlen zu COVID und Erkrankungen bei Patienten mit Herz-Kreislauferkrankungen finden Sie hier.
Nachfolgend finden Sie Informationen in Bezug auf das Covid-19 Virus für Familien mit herzkranken Kindern.
Fachliche Einschätzungen
Die fachlichen Einschätzungen, welche Personen durch besondere Maßnahmen vor einer Infektion mit COVID 19 geschützt werden müssen, unterscheiden sich zum Teil erheblich. Wir möchten die gesamte Bandbreite aufzeigen, auch evtl. gegensätzliche Expertenmeinungen. Deshalb veröffentlichen wir einige aktuelle Stellungnahmen / Interviews dazu. Dabei legen wir sehr großen Wert auf Neutralität und Transparenz, d.h. diese Verlautbarungen spiegeln nicht unbedingt die Meinung des BVHK wider:
- Stellungnahme, Zahlen, Fakten zu Corona von der DGPK (Deutsche Gesellschaft Pädiatrische Kardiologie) vom 10.02.2021
- Stellungnahme des Kompetenznetzes AHF: Patientenbrief des Vorstandes (kompetenznetz-ahf.de)
- Interview mit Prof. Kramer und Dr. Bahlmann der Herzstiftung: https://www.youtube.com/watch?v=2soHcGNwaQI&t
- Interview mit Prof. Ewert der Herzstiftung: Leben mit angeborenem Herzfehler | Herzstiftung
- Interview mit Prof. Michel-Behnke des BVHK: Interview Prof. Ina Michel Behnke: herzkranke Kinder und EMAH in der 2. Corona-Welle – YouTube
- Gemeinsame Pressemeldung des Aktionsbündnisses AHF (AB AHF) zum Thema COVID: https://alt.bvhk.de/wp-content/uploads/2021/04/PM-Prof_Schmidtke_ABAHF.pdf
- Boston Children‘s Hospital: https://answers.childrenshospital.org/bleeding-clotting-covid-19/
Ob und welche Schutzmaßnahme für Menschen mit angeborenen Herzfehlern (AHF) angebracht sind, muss je nach Infektionsgeschehen sowie Schwere des Herzfehlers und evtl. Restbefunden sehr individuell beurteilt werden. Das kann nur durch den jeweils behandelnden Kinderkardiologen in Abstimmung mit den Betroffenen bzw. deren Eltern erfolgen.
- Wir tauschen uns mit anderen Organisationen aus und stellen konkrete Informationen zusammen.
- Wir engagieren uns mit Hochdruck auch für einen bevorzugten Zugang zu Impfstoffen für Menschen mit AHF, sofern diese es wünschen.
- Wir informieren Sie, sobald uns seriöse Daten vorliegen.
Impfstoff
Covid 19-Impfungen für Kinder mit Vorerkrankungen über 12 Jahre
Von der Europäischen Arzneimittelbehörde EMA zugelassen sind die Covid-19-Impfstoffe von Biontech/Pfizer von Moderna.
Covid 19-Impfungen für Kinder zwischen 5-11 Jahren
Voraussichtlich werden diese Impfstoffe noch im Dezember 2021 auch für Kinder zwischen 5-11 Jahren zugelassen.
Wir haben dazu Expertenmeinungen zusammengestellt:
- Interview mit Dr. Stefan Renz, Kinderkardiologe aus Hamburg: https://www.youtube.com/watch?v=8o_w7P5qZDM
- Interview mit Prof. Jörg Dötsch, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e.V. aus Köln: https://www.youtube.com/watch?v=MBn4SpNWZ4E
- Kompetenznetz AHF: https://www.kompetenznetz-ahf.de/patienten/corona-spezial-2021/
Daher können wir derzeit nur empfehlen: jede Familie mit einem herzkranken Kind bzw. jede/r EMAH muss mit seinem/ihrem behandelnden (Kinder-) Kardiologen die Risiken und Chancen individuell abwägen und danach seine/ihre eigene Entscheidung treffen.
Weitere Infos:
- Neue Daten zur Myokarditis nach COVID-19-ImpfungIn den vergangenen Monaten kam es zunehmend zu Meldungen von Myokarditiden (Herzmuskelentzündungen) im zeitlichen Zusammenhang mit einer mRNA-Impfung gegen COVID-19. In einer retrospektiven Multicenterstudie an 16 US-amerikanischen Kliniken wurden die Befunde, das kurzzeitige Outcome sowie die Schädigungen des Myokards bei jugendlichen Patienten genauer untersucht.Frage: Welche Befunde zeigen die Fälle von Myokarditiden unter jungen Patienten nach einer mRNA-Impfung gegen COVID-19 und welchen Verlauf nehmen sie?
Antwort: Im Kardio-MRT wurden Entzündungen und Schädigungen des Myokards nachgewiesen. Jedoch mussten die Patienten nur kurz hospitalisiert werden und die Daten der Nachbeobachtung – auch wenn es sich nur um Kurzzeitergebnisse handelt – können sehr positiv bewertet werden.
Bedeutung: Auch wenn Langzeitergebnisse folgen müssen, nahmen die Myokarditiden nach einer COVID-19-Imfpung bei den hier untersuchten Patienten einen milden Verlauf.
Einschränkung: Zu kurzer Nachbeobachtungszeitraum mit erst zwei Kardio-MRT im Follow-up.
- https://www.deutschlandfunk.de/corona-impfungen-fuer-kinder-wie-die-unterschiedliche.2897.de.html?dram:article_id=497080
- Stellungnahme der DGPK zum Thema: Impfen zur Prävention einer Corona-Infektion: http://www.kinderkardiologie.org/fileadmin/user_upload/Stellungnahmen/2021_03_19_Impfempfehlung_DGPK_.pdf
Wegen COVID-19 suchen Sie, die Sie selbst mit einer angeborenen Herzerkrankung leben und/oder Familie eines betroffenen Angehörigen sind, Lösungen für viele Probleme und Unterstützung bei ihren Entscheidungen. Die Einschätzung, ob Ihr Kind bzw. Sie selbst zu einer Risikogruppe* zählen, gehen zwischen Ärzten und Betroffenen oft auseinander. Aktuell verschärft sich die Infektionslage wieder, diese u.a. Fragen wollen beantwortet werden:
- Schulen und Kita´s schließen zum Teil wieder oder starten mit großen Gruppen/Klassen. Kinder müssen betreut werden, Großeltern sollen nicht helfen, erwerbstätige Sorgeberechtigte können ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen.
Bekomme ich Entschädigung für meinen Verdienstausfall, wenn die Kinder betreut werden müssen? Habe ich Anspruch auf Kinderzuschlag?
Ist Kinderkrankengeld die Lösung? - Welche Gefahr ist am Arbeitsplatz durch Kollegen/Innen zu bedenken?
Kann ich der Arbeit fernbleiben?
Hilft eine Krankschreibung?
Gibt der (Schwer-) Behindertenstatus einen besonderen Schutz? - Kommt Kurzarbeitergeld in Betracht?
Kann mir ein Beschäftigungsverbot helfen? - Was ist mit dringend erforderlichen Arzt- und/oder Therapieterminen?
Habe ich Anspruch auf einen Hausbesuch? - Können medizinische Rehabilitationsmaßnahmen, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Krankenhausaufenthalte usw. verschoben oder abgesagt werden? Wer trägt die Kosten? Wird das erneut bewilligt?
- Was ist mit anstehenden Begutachtungen, z.B. durch den Medizinischen Dienst?
Bei diesen und Ihren weiteren Fragen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Virus wollen wir Ihnen helfen, eine Lösung zu finden. Für eine sozialrechtliche Beratung registrieren Sie sich bitte zunächst auf: https://alt.bvhk.de/service/sozialrechts-beratungshotline/
Dabei erfahren Sie, wie Sie Anke Niewiera erreichen können. Sie ist Dienstag und Donnerstag ab 10 Uhr für Sie da.
*Zu sehr unterschiedlichen Einschätzungen von Medizinern und Epidemiologen über das Risiko von Menschen mit AHF (angeborenen Herzfehlern) können und wollen wir uns kein Urteil erlauben. Die jeweils aktuelle Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft Pädiatrische Kardiologie (DGPK) besagt, dass herzkranke Kinder / EMAH bis auf wenige, definierte Ausnahmen laut derzeitigem Kenntnisstand kein höheres Risiko hätten. Je nach den individuellen, gesundheitlichen Fallkonstellationen ihrer Kinder sollten Eltern, aber auch EMAH für sich abwägen, was in der jeweiligen Situation wichtig ist. Besonders bei Menschen mit AHF und schweren Restbefunden bzw. Begleiterkrankungen muss das Risiko individuell von den behandelnden Ärzten eingeschätzt werden.
Covid 19-Impfungen für Kinder ab fünf Jahren
Der Impfstoff von BioNTech/Pfizer gegen COVID-19 ist auch für Kinder zwischen 5-11 Jahren zugelassen. Bei der Dosierung gibt es eine Besonderheit: Für diese Altersgruppe wird nur ein Drittel der üblichen Dosis verimpft. In einer randomisierten placebo-kontrollierten Zulassungsstudie mit rund 2000 Kindern wurde die Impfeffektivität (relative Risikoreduktion, RRR) zur Vermeidung einer symptomatischen Infektion von 90,7 Prozent ermittelt. Realistisch dürfte die Impfstoffeffektivität bei den 5- bis 11-Jährigen laut EMA jedoch irgendwo zwischen 67,7 und 98,3 Prozent liegen. Die Nutzen-Risiko-Abwägung bei jungen Kindern sollte besonders sorgfältig überprüft werden. Sie ist dabei laut BVKJ nicht so offensichtlich wie bei der Impfung von Erwachsenen.
Mehr Info:
- https://www.rki.de/DE/Content/Kommissionen/STIKO/Empfehlungen/PM_2021-12-09.html
- https://www.bvkj.de/politik-und-presse/nachrichten/193-2021-11-25-sars-co-v-2-impfung-bei-5-bis-11-jaehrigen-kindern
- https://www.ema.europa.eu/en/news/comirnaty-covid-19-vaccine-ema-recommends-approval-children-aged-5-11
Wegen COVID-19 suchen Sie, die Sie selbst mit einer angeborenen Herzerkrankung leben und/oder Familie eines betroffenen Angehörigen sind, Lösungen für viele Probleme und Unterstützung bei ihren Entscheidungen. Die Einschätzung, ob Ihr Kind bzw. Sie selbst zu einer Risikogruppe* zählen, gehen zwischen Ärzten und Betroffenen oft auseinander. Aktuell verschärft sich die Infektionslage wieder, diese u.a. Fragen wollen beantwortet werden:
- Schulen und Kita´s schließen zum Teil wieder oder starten mit großen Gruppen/Klassen. Kinder müssen betreut werden, Großeltern sollen nicht helfen, erwerbstätige Sorgeberechtigte können ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen.
Bekomme ich Entschädigung für meinen Verdienstausfall, wenn die Kinder betreut werden müssen? Habe ich Anspruch auf Kinderzuschlag?
Ist Kinderkrankengeld die Lösung? - Welche Gefahr ist am Arbeitsplatz durch Kollegen/Innen zu bedenken?
Kann ich der Arbeit fernbleiben?
Hilft eine Krankschreibung?
Gibt der (Schwer-) Behindertenstatus einen besonderen Schutz? - Kommt Kurzarbeitergeld in Betracht?
Kann mir ein Beschäftigungsverbot helfen? - Was ist mit dringend erforderlichen Arzt- und/oder Therapieterminen?
Habe ich Anspruch auf einen Hausbesuch? - Können medizinische Rehabilitationsmaßnahmen, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Krankenhausaufenthalte usw. verschoben oder abgesagt werden? Wer trägt die Kosten? Wird das erneut bewilligt?
- Was ist mit anstehenden Begutachtungen, z.B. durch den Medizinischen Dienst?
Bei diesen und Ihren weiteren Fragen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Virus wollen wir Ihnen helfen, eine Lösung zu finden. Für eine sozialrechtliche Beratung registrieren Sie sich bitte zunächst auf: https://alt.bvhk.de/service/sozialrechts-beratungshotline/
Dabei erfahren Sie, wie Sie Anke Niewiera erreichen können. Sie ist Dienstag ab 10 Uhr und Donnerstag ab 15 Uhr für Sie da.
*Zu sehr unterschiedlichen Einschätzungen von Medizinern und Epidemiologen über das Risiko von Menschen mit AHF (angeborenen Herzfehlern) können und wollen wir uns kein Urteil erlauben. Die jeweils aktuelle Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft Pädiatrische Kardiologie (DGPK) besagt, dass herzkranke Kinder / EMAH bis auf wenige, definierte Ausnahmen laut derzeitigem Kenntnisstand kein höheres Risiko hätten. Je nach den individuellen, gesundheitlichen Fallkonstellationen ihrer Kinder sollten Eltern, aber auch EMAH für sich abwägen, was in der jeweiligen Situation wichtig ist. Besonders bei Menschen mit AHF und schweren Restbefunden bzw. Begleiterkrankungen muss das Risiko individuell von den behandelnden Ärzten eingeschätzt werden.
Vergünstigte Familienferienzeit
Familienurlaub in einer gemeinnützigen Familienferienstätte / Erholungseinrichtung von bis zu einer Woche (bis zu sieben Übernachtungen) in der Zeit vom 01.10. 2021-31.12.2022 (und zwar einmal im Jahr 2021 und ein weiteres Mal im Jahr 2022):
Die Familien selbst zahlen etwa zehn Prozent der Übernachtungs- und Verpflegungskosten, die restlichen rund 90 Prozent übernimmt der Bund. Bei diesem Familienurlaub können Sie auch an (freizeit-)pädagogischen Angeboten teilnehmen. Voraussetzung ist, dass die Eltern für ihr/e Kind/er einen Anspruch auf Kindergeld haben.
Außerdem müssen die Familien eines der drei folgenden Kriterien erfüllen:
- Die Eltern oder Elternteile haben nur ein bestimmtes Einkommen oder beziehen Sozialleistungen. Die Familie muss mit mindestens einem minderjährigen Kind anreisen.
- Bei einem mitreisenden Kind liegt ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vor. Das Kind muss nicht minderjährig sein. Das Einkommen spielt keine Rolle.
- Bei einem Elternteil liegt ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vor. Die Familie muss mit mindestens einem minderjährigen Kind anreisen. Das Einkommen spielt keine Rolle.
Corona-Info für Kinder & Jugendliche
- https://www.wdrmaus.de/extras/mausthemen/corona/index.php5
- https://www.zdf.de/kinder/logo/logo-erklaert-superspreader-102.html
- https://www.youtube.com/watch?v=KfSQjA0wpVE&fbclid=IwAR0RcKOqVkIf9WHbxyyePHGnwK_usF6p5JxxvIEumLn0FI0_paFmj_9_K8g
- https://warumbleibenallezuhause.de/wp-content/uploads/2020/04/WarumBleibenAlleZuHause.pdf
Tipps für Eltern zum Umgang mit Corona
Tipps für Eltern zum Umgang mit Corona
- Wenn Schule zuhause stattfindet (auch in englischer, türkischer und arabischer Sprache): https://www.berlin.de/sen/bildung/unterstuetzung/beratungszentren-sibuz/sibuz-infobrief/
- Leistungen für Familien: https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/corona/informationen-eltern
- Tipps gegen den Corona-Lagerkoller: https://blogfamilia.de/gegen-den-lagerkoller-blogfamilia-buendelt-alle-kreativen-blogtexte-fuer-familien
- https://www.berlin.de/sen/bildung/unterstuetzung/beratungszentren-sibuz/sibuz-infobrief/
Kita/Schule-Besuch
Zum Schutz von Kindern mit schweren Vorerkrankungen wünschen sich viele Eltern ein Attest zur Schulbefreiung. Darüber muss laut der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ) individuell der Kinderarzt entscheiden. Denn es sei unklar, ob diese Kinder ein höheres Infektionsrisiko, einen schwereren Verlauf als andere haben bzw. ob es dafür bestimmte Merkmale gibt. Von einer potentiellen Gefährdung könne ausgegangen werden, wenn sich Kinder mit Erkrankungen infizieren, die die Lungenfunktion, das kardiovaskuläre System oder die Nierenfunktion in relevantem Maße beeinträchtigen. Dennoch sei eine generelle Freistellung von Kindern mit angeborenem Herzfehler, Herz-Kreislauferkrankungen oder Cystischer Fibrose nicht sinnvoll.
Laut Fachgesellschaft müssen die notwendigen Maßnahmen „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht nur für einige wenige vor uns liegende Wochen gelten, sondern viele Monate bis weit ins Jahr 2021 hinein notwendig werden …. und es stellt sich die Frage, ob die ausgesprochenen Empfehlungen (Isolation) den Kindern und Jugendlichen auf mittlere und lange Sicht durch eine möglicherweise allzu großzügig ausgelegte Protektionsabsicht nicht mehr schaden als nützen.“
Die Deutsche Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie e.V. (DGPI) sammelt und veröffentlicht Daten von stationären COVID-19 Fällen bei Kindern und Jugendlichen. Bisher (Stand 42. KW, Mitte Oktober) wurden 258 Fälle gemeldet, von denen 33 (14%) eine Intensivtherapie benötigten. Ein Fünftel der Patient*innen hatte keine typischen COVID-19 Symptome, am häufigsten traten Fieber und Zeichen einer Infektion der oberen Atemwege auf. 27% der Patient*innen auf Normalstation und 55% der Patient*innen auf Intensivstation hatten erwähnenswerte Vor- bzw. Begleiterkrankungen.
Mehr Info:
- Die Deutsche Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie e.V. (DGPI) sammelt und veröffentlicht Daten von stationären COVID-19 Fällen bei Kindern und Jugendlichen: https://dgpi.de/aktuelles/
- Den letzten Link (DGPK) austauschen, neu: https://www.dgpk.org/fileadmin/user_upload/Stellungnahmen/Juli_2021_02_18_DGPK_Stellungnahme_Corona_update_2021_07_09.pdf
Krankschreibung per Telefon bis 31.03.2022 verlängert
Bei leichten Atemwegserkrankungen können Patienten bis zum 31.03.2022 telefonisch bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärzte können eine Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit für weitere sieben Kalendertage ebenfalls telefonisch ausstellen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat seine bislang bereits geltende Sonderregelung um weitere drei Monate verlängert. Durch eine Reduzierung von direkten Arzt-Patienten-Kontakten soll das potenzielle Infektionsrisiko gesenkt und Arztpraxen entlastet werden.
Leistungen für berufstätige Eltern
Die Sonderregelungen zum Kinderkrankentagegeld (30 statt 10 Kinderkrankentage bzw. 60 statt 20 Kinderkrankentage für Alleinerziehende) will die Bundesregierung in das Jahr 2022 hinein verlängern, um die nach wie vor auftretenden Covid-19-bedingten Schwierigkeiten bei der Betreuung von Kindern zu mildern.
Hier finden Sie eine Übersicht zum regulären Kinderpflege-Krankengeld:
https://www.verdi.de/service/fragen-antworten/++co++0d11317c-a615-11e0-7513-00093d114afd
Lohnfortzahlung wegen Schul- und Kitaschließung
Wegen des Infektionsgeschehens müssen immer wieder einzelne Schulkinder zu Hause bleiben oder Schulen bzw. Kitas geschlossen werden. Eltern, vor allem Alleinerziehende, die ihre Kinder deshalb selbst betreuen müssen und nicht arbeiten können, haben Anspruch auf Lohnfortzahlung nach dem Infektionsschutzgesetz. Eine wesentliche Voraussetzung ist, dass ihr Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist und auf Hilfe angewiesen ist. Außerdem muss
- die Einrichtung von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Infektionsausbreitung vorübergehend geschlossen werden oder dem Kind deren Betreten wegen einer persönlichen Absonderung untersagt werden.
- die erwerbstätige Person ihr Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder / und behindert und auf Hilfe angewiesen ist (in diesem Zeitraum selbst, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen kann).
- der erwerbstätigen Person dadurch einen Verdienstausfall entstehen.
Eltern und Alleinerziehende erhalten eine Entschädigung von 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls (maximal 2.016 Euro) für längstens zehn Wochen pro erwerbstätigem Elternteil beziehungsweise 20 Wochen für Alleinerziehende. Der Maximalzeitraum von zehn beziehungsweise 20 Wochen muss nicht an einem Stück in Anspruch genommen werden, sondern kann über mehrere Monate verteilt werden. Die Auszahlung der Entschädigung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann. Die Regelung gilt bis auf weiteres auch in 2022.
Weitere Informationen:
https://www.bmas.de/DE/Corona/entschaedigungsanspruch.html
https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/freistellung-zur-kinderbetreuung-bei-schulschliessung_76_511796.html
Kurzarbeitergeld
Mit dem Kurzarbeitergeld wird ein Teil Ihres Verdienstausfalls durch die Bundesagentur für Arbeit ausgeglichen. Kurzarbeitergeld muss vom Arbeitgeber beantragt werden. Die Corona-Regelung wurde verlängert bis 31.03.2022.
Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld: https://www.bmas.de/DE/Corona/erleichtertes-kurzarbeitergeld.html
Anpassung des Elterngelds
Damit werdende und junge Eltern, die aufgrund der Corona-Pandemie Verdienstausfälle haben oder die Voraussetzungen für den Bezug des Elterngeldes nicht mehr einhalten können, keine Nachteile haben, ist das Elterngeld angepasst worden.
Folgende Regelungen gelten: https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/corona/elterngeld-corona
Studium und Ausbildung
Wenn Sie Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bekommen, sollen Sie keine finanziellen Nachteile erleiden, wenn Ihre Ausbildungsstätte wegen der Corona-Pandemie vorübergehend geschlossen oder der Semesterbeginn verschoben wird. BAföG wird bis auf Weiteres weiter gewährt. Weitere Informationen hierzu hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) zusammengestellt.
Krankentransporte und häusliche Pflege
Krankentransporte, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege-Folgeverordnungen
Krankentransporte zu einer ambulanten Behandlung von COVID-19-Patienten sind genehmigungsfrei. Dies gilt auch für Patienten, die nach behördlicher Anordnung unter Quarantäne stehen. Ärzte und Psychotherapeuten, die einen solchen Krankentransport (nicht: Krankenfahrt im Taxi) veranlassen, müssen die Verordnung kennzeichnen. Dazu geben sie auf dem Formular für die Krankenbeförderung an, dass es sich um einen nachweislich COVID-19-Erkrankten oder einen gesetzlich Versicherten in Quarantäne handelt.
Wichtig: Die ambulante Behandlung, zu der ein Krankentransport verordnet wird, muss zwingend medizinisch notwendig und nicht aufschiebbar sein. Gilt solange der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt
Mehr Informationen: https://www.kbv.de/html/1150_46410.php
Außerdem dürfen Vertragsärzte z.B. für folgende Leistungen Folgeverordnungen auch nach telefonischer Anamnese ausstellen und postalisch an den Versicherten übermitteln, z.B. Krankenbeförderung. Voraussetzungen ist, dass der Arzt den Versicherten bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung persönlich untersucht hat, er ihm also bekannt ist:
• Häusliche Krankenpflege: alle Folgeverordnungen
• Heilmittel: alle Folgeverordnungen und alle Verordnungen außerhalb des Regelfalls
• Hilfsmittel: Folgeverordnungen zum Verbrauch bestimmter Hilfsmitteln
• Krankenbeförderung: alle Verordnungen von Krankenfahrten und Krankentransporten (gilt nicht nur für Folgeverordnungen und auch aufgrund von bisher noch nicht behandelten Erkrankungen)
Hinweis: Arzneimittelrezepte durften Vertragsärzte auch bisher schon in Ausnahmesituationen per Post an Patienten senden. Voraussetzung dafür ist, dass der Patient bei dem Arzt in Behandlung ist.
Diese Regelungen gelten solange der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt.
Entlassmanagement
Krankenhäuser können nach der Entlassung zum Übergang in die ambulante Versorgung derzeit für 14 Tage folgende Leistungen veranlassen beziehungsweise Bescheinigungen ausstellen:
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU), häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel, Soziotherapie, Heilmittel.
Die 12-Kalendertage-Frist, bis zu der die vom Krankenhaus verordnete Heilmittelbehandlung abgeschlossen sein muss, wurde auf eine 21-Kalendertage-Frist erweitert.
Arzneimittelrezepte: Bei der Verordnung von Arzneimitteln im Entlassmanagement gilt vorläufig keine Begrenzung auf eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen mehr. Für sonstige Produkte wie Blutzuckerstreifen oder Verbandmittel dürfen Rezepte für den Bedarf von bis zu 14 Tagen ausgestellt werden. Die Einlösefrist für Entlassrezepte wurde auf 6 Werktage verlängert.
Diese Regelungen gelten solange der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt.
Mehr Info: https://www.kbv.de/html/coronavirus.php#content45248
Mehr Info: https://www.g-ba.de/service/sonderregelungen-corona/#arbeitsunfahigkeits-richtlinie
Pflegekasse – besondere Corona-Regelungen
Antrag zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit (Pflegegutachten)
Die Feststellung eines Pflegegrades wird von den GutachterInnen des MDK (medizinischer Dienst der Krankenversicherung) wegen der Corona-bedingten Kontakteinschränkungen telefonisch mit Ihnen geklärt. Der MDK gibt im Gutachten auch Empfehlungen ab, wie Ihre Situation verbessert werden kann, etwa durch eine Rehabilitation oder durch ein Hilfsmittel. Die GutachterInnen des MDK sind speziell ausgebildete Pflegefachkräfte oder ÄrztInnen.
Wichtig: Führen Sie das Telefonat nicht alleine, ziehen Sie TherapeutInnen Ihres Vertrauens oder enge Familienmitglieder hinzu und bereiten Sie sich darauf vor, wie bei einem persönlichen Begutachtungsgespräch vor Ort.
- Sie müssen wegen Corona die Pflege ihres herzkranken Kindes in Eigenregie zu Hause übernehmen und ihr Kind hat bereits einen Pflegegrad oder es ist wahrscheinlich, dass ihm eine Pflegegrad zusteht
- Sie arbeiten in einer Schlüsselposition und für ihr pflegebedürftiges Kind kann die Betreuung zu Hause nicht sichergestellt werden? Dann gibt es laut Verbraucherzentrale Ausnahmen: Freistellung, Geld / Lohnfortzahlung oder andere Unterstützungsmöglichkeiten.
Pflegeunterstützungsgeld § 44a Abs. 3 bis 5 SGB XI bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung
Wer coronabedingt Angehörige pflegt und erwerbstägig ist, erhält auch weiterhin bis zum 30.06.2021 das Recht, bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben. Auch das Pflegeunterstützungsgeld kann für diesen Zeitraum in Anspruch genommen werden.
Außerdem wird die Möglichkeit der flexibleren Inanspruchnahme von Pflegezeit und Familienpflegezeit in den kommenden Monaten die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf für berufstätige, pflegende Angehörige verbessern. Pflegende Angehörige sollen so leichter die Möglichkeit haben, eine Freistellung in Anspruch zu nehmen, sei es vollständig oder verbunden mit einer Teilzeitbeschäftigung. Schließlich wird im Rahmen der Regelungen klargestellt, dass nach Auslaufen der Sonderregelungen verbliebene Restzeiten bis zur
- 150 Abs. 5d SGB XI. Der Anspruch setzt nicht voraus, dass die Beschäftigten zunächst gegebenenfalls vorhandene Urlaubsansprüche nutzen. Eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber gibt es dabei nur, wenn diese ausdrücklich im Arbeitsvertrag oder als Ergänzung dazu vereinbart wurde. Wenn das nicht der Fall ist, zahlen die Pflegekassen für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung ein Pflegeunterstützungsgeld. Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt 90 – 100 Prozent des ausgefallenen Netto-Entgelts abzüglich der Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, bzw. Arbeitsförderung. Siekönnen es bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen unverzüglich mit der Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung beantragen. https://www.wege-zur-pflege.de/corona
Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI und Erleichterungen
Für stundenweise Betreuung durch einen ausgebildeten Pflege- oder Betreuungsdienst, z.B. Familienentlastender Dienst (FeD) oder Familienunterstützender Dienst (FuD) können Sie für Ihr herzkrankes Kind, das einen Pflegegrad hat, Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen. Der Entlastungsbetrag steht allen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1-5 in Höhe von monatlich € 125 zur Verfügung. Der Betrag kann als Zuschuss genutzt werden für:
- Leistungen der Tages- und Nachtpflege, auch für die Kosten für Unterkunft, Mahlzeiten und Investitionen
- Kurzzeitpflege
- Leistungen von ambulanten Pflegediensten:
Personen mit Pflegegrad 1 können sämtliche notwendigen Leistungen eines Pflegedienstes mitfinanzieren.
In den Pflegegraden 2 bis 5 sind körperbezogene Pflegemaßnahmen, wie das Waschen und Anziehen, ausgenommen. Diese dürfen ausschließlich mit den Pflegesachleistungen finanziert werden. Der Entlastungsbetrag steht ausschließlich für zusätzliche Unterstützung zur Verfügung, wie etwa Hilfe im Haushalt und Alltagsgestaltung.
- Angebote zur Unterstützung im Alltag bei Anbietern, die nach Landesrecht zugelassen sind, z.B. haushaltsnahe Dienstleistungen, Gruppenangebote, Alltags- und Pflegebegleiter.
Mehr Info:
- https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflege-zu-hause/wofuer-sie-in-der-pflege-entlastungsleistungen-nutzen-koennen-13449
- https://www.pflege.de/pflegekasse-pflegefinanzierung/pflegeleistungen/pflegeunterstuetzungsgeld/
- https://www.mds-ev.de/themen-des-mds/corona-pandemie-und-pflege/tipps-fuer-pflegebeduerftige.html
Abweichend davon sollen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 den Entlastungsbetrag auch für die Inanspruchnahme anderer Hilfen im Wege der Kostenerstattung einsetzen können, wenn dies zur Überwindung von infolge der Corona-Krise verursachten Versorgungsengpässen erforderlich ist. Andere Hilfen können professionelle Angebote oder auch nachbarschaftliche Hilfe sein. An den Nachweis gegenüber der Pflegekasse zur Erstattung der Kosten sollen die Pflegekassen im Interesse einer zügigen und unbürokratischen Abwicklung keine überhöhten Anforderungen stellen. Diese Erweiterungen wurden bis zum 30. September 2021 verlängert.
Achtung: Diese Erweiterung gilt nur für Pflegebedürftige im Pflegegrad 1. Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2 bis 5 sind weiterhin an die oben genannten Einschränkungen gebunden.
Entlassmanagement
Krankenhausärztinnen und -ärzte können im Rahmen des sogenannten Entlassmanagements nicht nur für eine Dauer von bis zu 7 Tagen, sondern bis zu 14 Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus häusliche Krankenpflege verordnen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das zusätzliche Aufsuchen einer Arztpraxis vermieden werden soll.
Gilt, solange der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat (derzeit bis zum 30. Juni 2021)
Die rechtsverbindlichen Details inklusive der Geltungsdauer der einzelnen Regelungen sind den Beschlüssen zu entnehmen.
Entlastung für Alleinerziehende
Auf Grund des höheren Betreuungsaufwands in Zeiten von Corona und den damit verursachten Aufwendungen wird befristet auf zwei Jahre der Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende von derzeit € 1.908 Euro auf € 4.000 angehoben. Familie und Beruf zu vereinbaren, ist gerade für die etwa 2,5 Millionen Alleinerziehenden ein Balanceakt. In Zeiten geschlossener oder nur tageweise geöffneten Kitas und Schulen und gleichzeitigem Homeoffice (so denn überhaupt möglich!) verschärft sich die Herausforderung noch. Viele Alleinerziehende arbeiten wegen ihrer Kinder in Teilzeit – mit entsprechenden Abstrichen beim Einkommen.
Mehr Info: https://www.finanztip.de/alleinerziehende-entlastungsbetrag/